Schulungsmodule nach BKrFQG

Modul 3: Gefahrenwahrnehmung

CityFahrschule Nienhaus - Schulung BKrFQG
  • Technische Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs
  • Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich anzupassen
  • Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste
  • Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs
  • Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
  • Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
  • Fähigkeiten zur richtigen Einschätzung der Lage bei Notfällen

Modul 4: Schadensprävention

CityFahrschule Nienhaus - Schulung BKrFQG
  • Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung
  • Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr
  • Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
  • Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen
  • Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen
  • Fähigkeiten zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt
  • Kenntnis des wirtschaftlichen Umfeld des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung
  • Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung

Modul 5: Sicherheit für Ladung & Fahrgast

CityFahrschule Nienhaus - Schulung BKrFQG
  • Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung
  • Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste
  • Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs

EU – BKF Qualifikationsgesetz

Für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer besteht grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme an Grundqualifikationsprüfung und Weiterbildungsschulungen wenn sie….

.. die deutsche Staatangehörigkeit besitzen,

…… die Staatsangehörigkeit eines andern EU Mitgliedstaates oder eines anderes Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

…… die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

  • Fahrzeuge mit einer zGm mehr als 3,5 t im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis Kl. C1, C1E, C, CE)

  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis Kl. D1, D1E, D, DE)

 

Ausnahmen

Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • Deren zul. Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet

  • Bunderwehr oder NATO, Polizei, Zoll, Feuerweht und Zivil- und Katastrophenschutz

  • Die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden

  • Die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden

  • Die in Wahrnehmung von Aufgabe, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne von §1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrszulassungsordnung übertragen sind, eingesetzt werden

  • Die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind

  • Zur Beförderung von Material oder Ausrüstung das der Fahrer/Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen vom Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt

  • Kfz, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach §5 eingesetzt werden und Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule

  • Zur nicht gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

 

Weiterbildungspflicht für Fahrerlaubnisinhaber*

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Die Blöcke dürfen dann aber durchaus auf mehrere Jahre verteilt werden. Dementsprechend kann die Teilnahme an einzelnen Weiterbildungsblöcken dann durch Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine

Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die bereits absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten angerechnet. Die Weiterbildungseinrichtungen (Fahrschule) haben hierzu unterschiedliche Angebote entwickelt, die den Anforderungen der einzelnen Fahrer/innen bzw. der Unternehmen entsprechen.

Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

 

*Fahrerlaubnis vor dem 09.September 2008 für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE (Personenverkehr)

*Fahrerlaubnis vor dem 09. September 2009 für die Fahrerlaubnisklassen C!, C1E, C, CE (Güterkraftverkehr)

 

Wer die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nach den bekannten Stichtagen erworben hat, muss eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation, jeweils mit Prüfung vor der IHK, absolvieren.

 

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation bzw. nach dem jeweiligen Stichtag (09.10.2008 oder 09.10.2009) müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden.

  

Der Nachweis der Grundqualifikationen bzw. die Weiterbildungen müssen dann über die Schlüsselzahl „95“ im Führerschein auf der Rückseite in der Spalte 12 eingetragen werden.

 

Die untere Grafik kann auf 
https://www.eu-bkf.de/data/File/INFORPORTAL/Downloads/Lehrplaene/WB_Lkw/Matrix_Kenntnisbereiche_Weiterbildung_Lkw.pdf heruntergladen werden